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Grundsätzlich hängen Ihre Rechte davon ab, ob der Unfall fremdverschuldet oder selbstverschuldet war. Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall hatten, dann ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zum finanziellen Ausgleich von Personenschäden, Sachschäden und Schädigungen des Vermögens verpflichtet.
Laut BGB haben Sie als Geschädigter nach einem Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenzustandes erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, sofern nicht nur ein Bagatellschaden am Auto entstanden ist (z.B. ein kleiner Kratzer in der Stoßstange).
Anschließend steht es Ihnen frei, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber dem Versicherer zu beauftragen. Dies empfiehlt sich meistens auch, weil nur ein Rechtsanwalt sicher prüfen kann, was der Gegner ersetzen muss. Außerdem hat man so die Gewissheit, dass der Versicherer des Unfallgegners nicht grundlos Zahlungen verweigern kann. Auch die Kosten hierfür sind vom Schädiger zu tragen.
Zuletzt dürfen Sie sich als Geschädigter grundsätzlich selbst die Werkstatt aussuchen, in der Sie das Fahrzeug reparieren lassen, und einen passenden Ersatzwagen nehmen, so lange die Reparatur dauert.
Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, gegenüber einem Haftpflichtversicherer nachzuweisen, dass ein Unfallschaden repariert wurde. Man kann zum Beispiel ein Foto von dem reparierten Unfallschaden beim Versicherer einreichen, auf dem auch eine aktuelle Tageszeitung mit Datum zu erkennen ist.
Eine andere Möglichkeit wäre zum Beispiel eine Reparaturbestätigung durch die Werkstatt, in der das Unfallfahrzeug repariert wurde.
Ein technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Das hängt stark von der Regulierungspraxis der jeweiligen Versicherung ab. Ein weiterer Faktor ist, wie viele Schadenfälle zu einer bestimmten Zeit gleichzeitig durch die dortigen Sachbearbeiter abgewickelt werden müssen.
In der Regel muss man dem Versicherer eine Bearbeitungszeit von etwa vier Wochen geben. Es kann durchaus passieren, dass die Versicherungsgesellschaft die Dauer der Regulierung hinauszögert und der Geschädigte unverhältnismäßig lange auf den Zahlungsausgleich wartet. Dies sollte der Geschädigte dringend beanstanden, denn eine lange Dauer bei der Schadenregulierung ist nicht der Normalfall und zeugt daher auch nicht unbedingt von einem guten Service der Versicherungsanbieter.
Zur Beschleunigung des Regulierungsprozesses empfehlen wir, den Schaden durch einen Rechtsanwalt geltend zu machen.
Grundsätzlich können Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend machen. In Deutschland beträgt die Regelverjährung drei Jahre bis zum Jahresende. In anderen Ländern kann diese Frist allerdings sehr viel kürzer sein.
Selbstverständlich: Das Kfz-Sachverständigenbüro DIPO hilft Ihnen bei der Abwicklung mit Unfallschäden im Ausland. Wir kümmern uns um die komplette Abwicklung.
Grundsätzlich reicht das Kennzeichen vom Unfallgegner. Jedes Kraftfahrzeug mit einem Deutschen Kennzeichen, welches sich legal im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, ist registriert und muss haftpflichtversichert sein.
Das Kfz-Sachverständigenbüro DIPO kann problemlos den Halter rausfinden und bei welcher Versicherung sein Kraftfahrzeug versichert ist. Da in Deutschland eine sogenannte Halterhaftung gilt, ist es nicht erforderlich zu wissen, wer mit dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren ist.
Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den ein Schadenverursacher mit seinem Fahrzeug einem anderen zufügt. Dieser Schaden – dabei kann es sich um einen Sach-, Personen- oder Vermögensschaden handeln – ist vom Verursacher beziehungsweise von seiner Haftpflichtversicherung vollständig zu ersetzen.
Als Nutzungsausfall wird eine Situation bezeichnet, in der ein Kraftfahrzeug aufgrund eines – in der Regel schädigenden Ereignisses vorübergehend nicht zur Verfügung steht.
Als Nutzungsausfallentschädigung wird die Entschädigungsleistung bezeichnet, die als Schadensersatz für den Umstand geleistet wird, dass der Gebrauch des Kraftfahrzeuges während des Nutzungsausfalls nicht möglich ist.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn sich die Reparatur des Fahrzeugs nach Einschätzung des Sachverständigen wirtschaftlich nicht lohnt. Die Versicherung übernimmt dann nicht die Reparaturkosten, sondern ersetzt dem Geschädigten nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs minus dem Restwert.
Mit dem Wiederbeschaffungswert wird der Wert eines Kraftfahrzeuges bezeichnet, der im Falle eines Schadenersatzes aufzubringen ist, um ein vergleichbares Kraftfahrzeug wieder zu beschaffen.
Bei der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Gesetzgeber eine Ausnahme eingefügt. Generell gesprochen liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparatur teurer ist als die Wiederbeschaffung. Die 130%-Regel erhöht jedoch den Betrag, bis zu dem eine Reparatur von der Kfz-Versicherung bezahlt werden kann.
Die 130%-Regel greift, wenn die Reparaturkosten maximal um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Beim Abzug „neu für alt“ gewährt der Versicherer im Schadenfall zwar den Ersatz oder die nötige Reparatur, jedoch wird die Abnutzung bei Gebrauchtwagen in die Berechnung einbezogen. Somit leistet der Versicherer nicht den vollen Betrag, sondern nur einen Teilbetrag. Erhält der Gebrauchtwagen beispielsweise neue Reifen, kann der Versicherer nicht den vollen Betrag erstatten, sondern lediglich den Wert der alten, abgenutzten Reifen.
Grundsätzlich steht Ihnen nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in psychischer oder physischer Hinsicht Schmerzensgeld zu. In diesem Fall hängt die Höhe des Schmerzensgeldes davon ab, wie stark die psychische oder physische Beeinträchtigung durch den Autounfall ist.
Sofern an dem Auto lediglich ein kleiner Lackschaden ausgebessert wurde, müssen Sie das Fahrzeug in der Anzeige nicht als Unfallwagen mit wertmindernden Konsequenzen deklarieren. Ausgebesserte Lackkratzer oder der Austausch von Scheiben oder Außenspiegeln zählen zu den Schäden, die nach einer Reparatur den Wert des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. So gesehen wäre Ihr Auto also unfallfrei. Es handelt sich bei den aufgeführten Allgemeinschäden jedoch um offenbarungspflichtige Beschädigungen. Sie sollten im Kaufvertrag festgehalten werden.
Sofern Bauteile jedoch mit größerem Aufwand ausgebeult, gerichtet oder ausgetauscht und lackiert werden müssen oder es zur Herstellung der Fahrsicherheit zu einer Reparatur wichtiger Funktionsteile kommt, sollte man definitiv von einem Unfallwagen sprechen. Das kann auch wertmindernde Konsequenzen haben. Allerdings gibt es hier keine rechtlich klar geregelte Definition, sondern dies ist vielmehr eine Gepflogenheit im Kfz-Handel.
Der Zentralruf der Autoversicherer ist die gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle in Deutschland, um herauszufinden, bei welchem Haftpflichtversicherer ein Fahrzeug versichert ist.
Es vergeht kaum ein Tag, an dem es im deutschen Straßenverkehr nicht kracht. Durchschnittlich kam es dem Statistischen Bundesamt zufolge im Jahr 2015 sogar alle 13 Sekunden zu einem Verkehrsunfall. Natürlich sind Verkehrsunfälle stark saisonabhängig. Bei Wintereinbruch mit Schneefall passieren mehr Unfälle als in den Sommermonaten.
Das Allerwichtigste ist immer das Kennzeichen des Unfallgegners. Selbst wenn er also nach dem Unfall einfach davonfährt, merken Sie sich unbedingt das Kennzeichen. Außerdem sollten Sie in diesem Fall sofort Strafanzeige bei der Polizei wegen Verkehrsunfallflucht erstatten. Die Polizei wird in diesem Fall sofort mit den Ermittlungen beginnen und zum Beispiel verhindern, dass der Unfallgegner sein Fahrzeug sofort reparieren lässt und der Unfallschaden dann schlechter nachweisbar wird.
Natürlich muss die Versicherung den Schaden bezahlen. Nur deshalb, weil ein Unfallschaden nicht repariert werden soll, heißt das ja nicht, dass kein Unfallschaden entstanden ist. In diesem Fall kann der Schaden auf der Grundlage der sogenannten fiktiven Abrechnung erfolgen. Die Umsatzsteuer auf Reparaturleistungen kann bei der fiktiven Abrechnung allerdings nicht verlangt werden, weil sie tatsächlich ja nicht angefallen ist.
Grundsätzlich ja, aber das hängt vom Einzelfall ab. Ein Gutachter wird in diesem Fall feststellen, ob etwaige Vorschäden am Unfallauto vorhanden waren und dies in seinem Gutachten berücksichtigen.
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät und das Auto daraufhin nicht zu gebrauchen ist, hat während der Reparatur Anspruch auf einen Mietwagen. Ein Mietwagen wird immer so lange gestellt wie erforderlich. Bezahlen muss ihn die Versicherung des Unfallgegners.
Das hängt vom Einzelfall ab und orientiert sich grundsätzlich daran, was Sie genau für ein Fahrzeug haben, das durch den Autounfall beschädigt wurde. Wenn das Unfallfahrzeug zum Beispiel ein Ford Focus ist, wäre ein Porsche Boxster als Ersatzfahrzeug sicher nicht gerechtfertigt und Sie würden Teile der Kosten für den Leihwagen selbst tragen müssen.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann bei der Ermittlung der vom Unfallgegner zu erstattenden Reparaturkosten grundsätzlich die Kosten berücksichtigen, die in einer Marken-Werkstatt anfallen würden. Diese Kosten werden von den (nicht vom Versicherer) beauftragten Sachverständigen auch grundsätzlich in ihren Schadengutachten berücksichtigt und sind vom Versicherer zu erstatten – auch wenn keine Reparatur vorgenommen wird.
Nur ausnahmsweise darf der Versicherer den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. Das ist aber nur der Fall, wenn sie für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Qualitativ muss die angebotene Reparatur derjenigen in einer Marken-Werkstatt gleichwertig sein. Die für einen solchen Vergleich notwendigen Informationen muss der Versicherer dem Geschädigten mitteilen. Das sind zum Beispiel die Ausbildung und die Qualifizierung der Werkstattmitarbeiter, insbesondere Erfahrungen mit der Beseitigung von Unfallschäden an Fahrzeugen der gleichen Marke. Dazu gehören auch entsprechende Weiterbildungen, die Ausstattung der Werkstatt, insbesondere zur Beseitigung des konkreten Schadens erforderliche Werkzeuge sowie die Verwendung von Original-Ersatzteilen.
Schließlich darf die Reparatur in der günstigeren Werkstatt für den Geschädigten nicht unzumutbar sein.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Bei älteren Fahrzeugen kommt es unter anderem darauf an, ob bislang alle Inspektionen und eventuelle Reparaturen in einer Marken-Werkstatt durchgeführt worden sind. Beruht die günstigere Reparatur auf Sonderkonditionen zwischen Versicherer und Werkstatt, ist der Verweis ebenfalls unzumutbar.
Ein merkantiler Minderwert ist dann gegeben, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall auf dem Markt einen geringeren Preis erzielt als das gleiche Fahrzeug, welches keinen Unfall hatte. Diese Differenz steht dem Geschädigten zu, da er gezwungen ist, durch den Unfall den Preis des Wagens zu mindern.
Ein merkantiler Minderwert setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, wie zum Beispiel dem Alter des Unfallfahrzeuges, der Laufleistung, der Marke, der Ausstattung und nicht zuletzt natürlich der Schwere des Unfallschadens. Ein Gutachter ermittelt im Rahmen seines Unfallgutachtens auch die Höhe der Wertminderung, damit diese mit den übrigen Schäden gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden kann.
Der Restwert nach einem Unfall spielt eine maßgebliche Rolle, wenn das Auto einen Totalschaden erlitten hat. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.
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